Statuten

Oberländer Freiberger Freunde

1 Name, Sitz und Zweck

1.01 Unter dem Namen Oberländer Freiberger Freunde, kurz OFF genannt, besteht im Kanton Zürich ein Verein, im Sinne Art. 60 ZGB, mit Sitz in Fehraltorf. Die Gründungsversammlung fand am 21. Februar 1986 statt.

1.02 Der Verein bezweckt: - Die Wahrung und die Anerkennung des Pferdes als Freizeitpartner - Die Pflege und Förderung des Freibergerpferdes - Durchführung von Anlässen und Veranstaltungen - Pflege der Kameradschaft

 

2 Mitgliedschaft

2.01 Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich mit den

Vereinszielen identifizieren kann. Die Anmeldung als Mitglied hat

schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

2.02 Mitglieder

Erwachsene sowie Kinder können Mitglieder werden. Kinder sind vom

Jahresbeitrag freigestellt. Mitglieder ab 16 Jahren sind stimmberechtigt und zahlungspflichtig. Die Mitglieder sind verpflichtet den Jahresbeitrag zu entrichten und erhalten die Vereinszeitung. Ein Mitglied nimmt aktiv am Vereinsleben teil. Es kann vom Vorstand zur Mithilfe bei Vereins-anlässen angefragt werden.

2.03 Freimitglied

Freimitglied kann werden, wer sich um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben hat. Freimitglieder werden vom Vereinsbeitrag befreit.

2.04 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung

möglich. Es besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung bereits

geleisteter Jahresbeiträge.

2.05 Mitglieder, die gegen die Interessen verstossen, werden vom

Vorstand mit schriftlicher Begründung ausgeschlossen. Dem

Ausgeschlossenen steht das Recht zu, gegen den Ausschluss

innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Entscheides des Vorstandes, schriftlich an die Generalversammlung zu rekurrieren.

 

3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.01 Jedes Mitglied ab 16 Jahren ist an der Generalversammlung

stimmberechtigt. Gäste und Kinder haben kein Stimmrecht.

3.02 Jedes Mitglied ist verpflichtet: - den Jahresbeitrag zu bezahlen. Ausgenommen Freimitglieder - die Statuten, Bestimmungen und Beschlüsse der Generalversammlung

zu befolgen.

- die Interessen des Vereines zu unterstützen.

4 Leitung des Vereins

4.01 Die Organe der Oberländer Freiberger Freunde: - die Generalversammlung - der Vorstand - die/der Präsident/in - die Rechnungsrevisoren

4.02 Das Vereinsjahr beginnt und endet mit der Generalversammlung. Die

Generalversammlung findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

Die Einladung zur Generalversammlung und die Bekanntgabe der

Traktanden hat spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin zu

erfolgen. Anträge an die Generalversammlung müssen bis spätestens

10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich an die Präsidentin/

den Präsidenten eingereicht werden. Anträge die an der Versammlung

gestellt werden, können nur mit Zustimmung aller Anwesenden

behandelt werden.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand

oder auf Verlangen eines Fünftels der stimmberechtigten

Vereinsmitglieder einberufen werden.

4.03 Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen vorgenommen.

Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder wird geheim

abgestimmt. Wo die Statuten oder das Gesetz nichts anderes

bestimmen, gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.

Stichentscheid hat das Präsidium.

4.04 Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von

zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus mindestens dem

Präsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und einem Beisitzer.

Mit Ausnahme des Präsidenten, konstituiert sicher der Vorstand selbst.

Wiederwahl ist erwünscht.

4.05 Dem Vorstand obliegen:

- Die Organisation und Durchführung diverser Anlässe

- Die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die durch die Statuten

oder durch die Beschlüsse der Generalversammlung nicht ausdrücklich

anderen Organen vorbehalten sind.

- Die Einberufung der Generalversammlung

- Die Einberufung der Vorstandsitzungen

- Führung des Vereins im Sinne des Vereinszwecks

- Aufnahme von Mitgliedern

- Aufsicht über alle administrativen Belange

4.06 Rechtsverbindliche Unterschriften führen der/die Präsident/in und ein Vorstandsmitglied je zu zweit kollektiv.

4.07 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstands-mitglieder anwesend sind und die Stimmenmehrheit vorhanden ist.

4.08 Die zwei Rechnungsrevisoren haben die vom Kassier abgelegte Jahresrechnung und Kassenführung mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung zu prüfen. Sie erstellen zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und stellen Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Rechnung. Die Kontrollstelle ist verpflichtet mit mindestens einem Rechnungsrevisor an der Generalversammlung teilzunehmen.

 

5 Informationspflicht

5.01 Der/die Präsident/in ist verpflichtet, die Vereinsmitglieder über sämtliche Geschehnisse des Vereins zu informieren.

5.02 Folgende Informationsmittel können genutzt werden:

- die Vereinszeitung

- das Rundschreiben

- der Monatshöck

- das Internet

5.03 Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass wichtige Informationen nach

aussen weitergegeben werden.

 

6 Finanzen

6.01 Das Rechnungswesen schliesst mit dem 31.12. ab. Der Vermögensstand

ist auszuweisen. Das Inventar ist aufzunehmen.

6.02 Die notwendigen Geldmittel werden beschafft durch: - Den Mitgliederbeitrag

- Die Vereinsanlässe

- Allfällige Spenden

6.03 Vereinsvermögen

Für die Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Jede Haftung der Vereins- und Vorstandsmitglieder entfällt.

Ausscheidende Mitglieder haben, keinen Anspruch auf das

Vereinsvermögen.

6.04 Gewinne, welche dem Verein aus Veranstaltungen und Tätigkeiten

irgendwelcher Art zufliessen, dürfen nicht unter die Mitglieder verteilt

werden. Sie müssen zur Erreichung des Vereinszweckes gemäss

Statuten verwendet werden.

6.05 Der Vorstand ist ermächtigt, ausserordentliche Ausgaben bis Fr. 1000.- pro Jahr von sich aus zu beschliessen, erforderlich ist das absolute Mehr des Vorstandes. Davon ausgenommen sind Kosten für Anlässe gemäss Jahresprogramm.

 

7 Auflösung des Vereins

7.01 Um die Auflösung des Vereins beschliessen zu können, ist die

Anwesenheit von Drei Vierteln der Stimmberechtigten Mitglieder

notwendig, Zwei Drittel der Anwesenden müssen zustimmen.

Über das Vereinsvermögen entscheiden die Anwesenden.

 

8 Verschiedene Bestimmungen

8.01 Mitglieder, welche einen Jahresbeitrag dem Verein schulden, werden

von der Mitgliederliste gestrichen. Ausschluss erfolgt ohne Begründung.

8.02 Streitfragen betreffend der Mitgliedschaft und der Pferdehaltung

zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern werden durch ein

Schiedsgericht von drei Mitgliedern, ohne Zuzug eines Anwaltes,

endgültig entschieden.

Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 9. März 2007 in Hittnau genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 28. Januar 1995.

 

Für die Oberländer Freiberger Freunde:

 

Die Präsidentin        Die Aktuarin

Esther Weiss           Claudia Stiefel


Fehraltorf, 9. März 2007